- 1.
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Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: - a)
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Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
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Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
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Stickstoffoxid 20 Prozent, - d)
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Gesamtstaub 30 Prozent, - e)
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Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - f)
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Chlorwasserstoff 40 Prozent, - g)
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Fluorwasserstoff 40 Prozent, - h)
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Quecksilber 40 Prozent.
- 2.
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Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Prozentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m 3 unterschreitet. - 3.
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Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt. - 4.
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Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.