Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BImSchV 17 2013 Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12)

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =
gemessene Massenkonzentration
OB =
Bezugssauerstoffgehalt
OM =
gemessener Sauerstoffgehalt

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von