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BImSchV 39 Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
A.
Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger DatenEinstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)Jahresmittelwert
90 %
der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B.
Immissionsgrenzwerte
MittelungszeitraumImmissionsgrenzwert
Toleranzmarge
Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
SchwefeldioxidStunde
350
µ
g/m
3
dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden
150
µ
g/m
3
(43 %)
Tag
125
µ
g/m
3
dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden
Keine1
)
StickstoffdioxidStunde
200
µ
g/m
3
dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden
50 %1. Januar 2010Kalenderjahr
40
µ
g/m
350 %1. Januar 2010BenzolKalenderjahr
5
µ
g/m
3100 %1. Januar 2010Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m
360 %1
)
BleiKalenderjahr
0,5
µ
g/m
3100 %1
)
PM
10Tag
50
µ
g/m
3
dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden
50 %1
)
Kalenderjahr
40
µ
g/m
320 %1
)