BImSchV 39 Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.
Kriterien Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B.
Immissionsgrenzwerte Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid Stunde 350 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µ g/m 3 (43 %) Tag 125 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1 ) Stickstoffdioxid Stunde 200 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µ g/m 3 50 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µ g/m 3 100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m 3 60 % 1 )
Blei Kalenderjahr 0,5 µ g/m 3 100 % 1 ) PM 10 Tag 50 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1 ) Kalenderjahr 40 µ g/m 3 20 % 1 )

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