BImSchV 41 § 2 Begriffsbestimmungen

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Prüfbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
2.
Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
3.
Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;
4.
Standort derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;
5.
Prüfungsbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;
6.
Sachverständige oder Sachverständiger eine natürliche Person.

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