Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Prüfbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1; - 2.
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Ermittlungen Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden; - 3.
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Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle; - 4.
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Standort derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen; - 5.
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Prüfungsbereich die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2; - 6.
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Sachverständige oder Sachverständiger eine natürliche Person.