BImSchV 9 § 15 Besondere Einwendungen

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

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