Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter verbunden werden.
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BImSchV 9 § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
- § 34 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchV 9 § 1 Anwendungsbereich 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.