Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 124 - 127)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in WochenEUR1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge erfassen4*)b)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben im Team planen und umsetzenc)Arbeitsmittel zusammenstellend)Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durchführene)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenf)Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungsmöglichkeiten anwenden2*)6Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern4*)b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösenc)Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegend)Vorschriften zum Datenschutz beachtene)Grundlagen des Funkverkehrs unterscheidenf)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden2*)7Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen (§ 4 Nr. 7)Nautische Führung16a)Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholenb)beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirkenc)Ankermanöver durchführend)beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken16e)Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren Einsatz mitwirkenf)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführenBedienen und Überwachen von Anlagen4g)maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachenh)elektrische und elektronische Anlagen bedienen und überwachenEuropäisches Wasserstraßennetz8i)europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nutzungsmöglichkeiten unterscheidenk)Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasserstraßen unterscheiden und anwendenl)Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unterscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke4m)Verkehrsüberwachungssysteme anwendenSignale und Lichter6n)Vorschriften über optische und akustische Signale anwendeno)Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung unterscheiden8Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung (§ 4 Nr. 8)a)Besatzungsvorschriften unterscheiden3b)Zulassungsdokumente für den nautischen und technischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit überwachenc)Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften, Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen beachten und anwenden9Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen (§ 4 Nr. 9)a)Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und Festigkeit2b)Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen berücksichtigen210Transportieren von Gütern und Befördern von Personen (§ 4 Nr. 10)a)Ladungsgewicht berechnen6b)Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwendenc)bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche Bestimmungen anwendend)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige Ladungen und Container, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterscheiden6e)Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen, Stauplan erstellen und anwendenf)rechtliche Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden11Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen2*)b)Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche beachten3*)c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen12Mitwirken bei logistischen Abläufen (§ 4 Nr. 12)a)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden2b)bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen mitwirken213Schiffsbetriebswirtschaft (§ 4 Nr. 13)a)Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen überwachen6b)Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, lagern und Verbrauch überwachenc)Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsaspektesd)Mahlzeiten zubereitene)Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten3f)Kassenbuch führen14Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen (§ 4 Nr. 14)a)Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden16b)Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere unter Beachtung des Gesundheits- und Umweltschutzes, einsetzenc)Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungszweck herstellend)Werkstoffe bearbeiten16e)technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pflegen und wartenf)Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pflegen und spleißen15Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 15)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und warten615b)verunglückte Personen, insbesondere durch Schwimmen, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführenc)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifene)Beiboote handhaben
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.