BinSchG § 16 Verkündung von Rechtsverordnungen

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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