Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
BinSchG § 16 Verkündung von Rechtsverordnungen
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.