(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.