Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
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BinSchG § 6b Verwaltungszwang
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
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