Im Sinne dieser Verordnung sind
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Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; - 2.
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Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; - 3.
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Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; - 4.
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Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; - 5.
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schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; - 6.
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Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; - 7.
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Sportfahrzeuge: für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe; - 8.
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Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; - 9.
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Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; - 10.
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Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; - 11.
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Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; - 12.
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Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; - 13.
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Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; - 14.
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Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; - 15.
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Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; - 16.
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Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.