BinSchPatentV 1998 § 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
2.
Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
3.
Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
4.
Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
5.
schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
6.
Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
7.
Sportfahrzeuge: für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
8.
Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
9.
Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
10.
Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
11.
Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
12.
Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
13.
Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
14.
Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
15.
Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
16.
Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.

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