BinSchPatentV 1998 § 2 Unberührt bleibende Vorschriften

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Vorschriften, die das Führen von

1.
Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
2.
Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
3.
Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
4.
Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberührt.

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