Vorschriften, die das Führen von
- 1.
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Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre, - 2.
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Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, - 3.
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Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, - 4.
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Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,