BinSchPatentV 1998 § 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Streckenfahrten

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

(1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.

(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.

(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von