Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.
BinSchPatentV 1998 § 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
Referenzen
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