Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt.
BinSchPatentV 1998 § 14 Zuständige Behörde
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
Referenzen
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