Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BinSchPRG § 111

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von