Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
BinSchPRG § 18
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
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