Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
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BinSchPRG § 18
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
- BinSchPRG § 15 1x
- BinSchPRG § 16 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.