Die Verpflichtung des Schiffsmanns zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschluß des Dienstvertrags. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt.
BinSchPRG § 22
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
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