BinSchPRG § 92d

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von