Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
BinSchPRG § 92d
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.