- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und - b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06, - bb)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2 und - cc)
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das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 10.19 -
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03, - bb)
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das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und - cc)
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den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 -
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- c)
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das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn - a)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - b)
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auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.