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BinSchStrO 2012 § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
-
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
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