BinSchStrO 2012 § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit Würzburg 270 cm 340 cm Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt 280 cm 340 cm.

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