Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
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BinSchStrO 2012 § 11.12 Schifffahrt bei Eis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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