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BinSchStrO 2012 § 12.10 Stillliegen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
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Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
- 2.
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Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
- a)
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Ausnahmen von Nummer 1 und
- b)
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das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
- 3.
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Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
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