- 1.
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Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten. - 2.
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Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde - a)
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Ausnahmen von Nummer 1 und - b)
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das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
- 3.
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Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.