- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, - b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, - bb)
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das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1, - cc)
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das Wenden nach § 12.08, - dd)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und - ee)
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die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
- c)
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eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und - cc)
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der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1, - bb)
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das Ankern nach § 12.09 Nummer 1, - cc)
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das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1, - dd)
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das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und - ee)
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das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
- c)
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das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und - d)
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das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils - a)
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die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, und - b)
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die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.