- 1.
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Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet. - 2.
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Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden. - 3.
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Auf dem Rothenseer Verbindungskanal , dem Elbe-Havel-Kanal , dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet. - 4.
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Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein. - 5.
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Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Satz 1 gilt nicht- a)
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auf dem Rhein-Herne-Kanal , wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet, - b)
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in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m, - c)
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auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53), - d)
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auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.