Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verbanda)aufmit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 mmit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 mkm/hkm/h
dem
Rhein-Herne-Kanal
, der
Ruhr
, dem
Wesel-Datteln-Kanal
, dem
Dortmund-Ems-Kanal
einschließlich Schleusenkanälen der
Ems
unterhalb von Meppen, dem
Niegripper Verbindungskanal
, den ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
, den ausgebauten Strecken des
Elbe-Havel-Kanals
, den ausgebauten Strecken des
Dattel-Hamm-Kanals
, dem
Stichkanal Salzgitter
und dem
Elbe-Seitenkanal1210
den nicht ausgebauten Strecken des
Datteln-Hamm-Kanals
, dem
Küstenkanal
einschließlich
Hunte
mit
Stichkanal Dörpen
, den nicht ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen
Rothenseer Verbindungskanal
, den nicht ausgebauten Strecken des
Elbe-Havel-Kanals108
der
Ems
oberhalb Gleesen, dem
Elisabethfehnkanal
und
Ems-Seitenkanal75,
aa)
für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
bb)
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt
aaa)
auf dem
Wesel-Dattel-Kanal
, auf der
Ruhr
von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem
Rhein-Herne-Kanal
von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem
Dortmund-Ems-Kanal
vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
8 km/h,
bbb)
auf dem
Rhein-Herne-Kanal
vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)
6 km/h,
ccc)
auf dem
Verbindungskanal zur Ruhr
5 km/h,
cc)
für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
12 km/h,
dd)
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)
8 km/h,
b)
auf der
Leda
und
Sagter Ems
für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe
aa)
bei der Fahrt gegen den Strom
7 km/h,
bb)
bei der Fahrt gegen den Strom
10 km/h,
c)
auf dem
Rothenseer Verbindungskanal9 km/h,
d)
auf dem
Pareyer Verbindungskanal
und dem
Roßdorfer Altkanal6 km/h,
e)
auf den Seen:
Großer
und
Kleiner Wendsee
,
Wusterwitzer See12 km/h.
2.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug12 km/h.Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.
3.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
, dem
Stichkanal Salzgitter
und auf dem
Elbe-Seitenkanal
für ein Kleinfahrzeug
15 km/h.
4.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen SchutzstreifensAls ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.25 km/h.
5.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
6.
Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,
a)
auf den ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
und auf dem
Elbe-Seitenkanal6 km/h,
b)
auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken5 km/h.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.