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BinSchStrO 2012 § 15.07 Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
, ausgenommen der
Kanalbrücke des Mittellandkanals
(km 321,25 bis km 322,40), des
Datteln-Hamm-Kanals
, des
Rhein-Herne-Kanals
, des
Dortmund-Ems-Kanals
und des
Elbe-Havel-Kanals
sowie auf dem
Elbe-Seitenkanal
erlaubt.
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
a)
einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der
Kanalbrücke des Mittellandkanals
(km 321,25 bis km 322,40);
b)
auf der
Ruhr
unterhalb des Verbindungskanals, auf dem
Rhein-Herne-Kanal
von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der
Leda
und
Sagter Ems
;
c)
auf dem
Rhein-Herne-Kanal
von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des
Dortmund-Ems-Kanals
einschließlich der
Hase
unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der
Ems
zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;
d)
auf der Ems unterhalb von Meppen:
einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
e)
auf dem
Wesel-Datteln-Kanal
, dem
Küstenkanal
mit dem
Stichkanal Dörpen
und auf den nicht ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals
mit den
Stichkanälen
und den
Verbindungskanälen
zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
f)
auf dem
Rothenseer Verbindungskanal
und dem
Elbe-Havel-Kanal
, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m;1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m;1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.
4.
Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der
Ruhr
von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem
Rhein-Herne-Kanal
, auf dem
Wesel-Datteln-Kanal
und auf den nicht ausgebauten Strecken des
Dortmund-Ems-Kanals
.
5.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der
Kanalbrücke des Mittellandkanals
(km 321,25 bis km 322,40).