BinSchStrO 2012 § 17.03 Zusammenstellung der Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
In einen Schleppverband dürfen
a)
in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
b)
in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten.
2.
Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
3.
Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
4.
Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.

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