an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01 oder 2.02 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.