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Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
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Binnenschifffahrtsstraße Länge
mBreite
m1.1 km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) Fahrzeug 38,50 5,05 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen) a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) 135,00 11,45 b) Fahrgastschiff 110,00 11,45 c) Verband 185,00 11,45 1.3 km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) a) Fahrzeug 110,00 11,45 b) Verband 185,00 11,45.
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Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht; dieses Fahrzeug muss - a)
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in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach Anhang II § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt, - b)
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den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen, - c)
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bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und
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darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
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Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
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Die Fahrrinnentiefe beträgt
a) von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) 3,00 m b) vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.) 2,00 m.