- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
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die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und - bb)
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die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1, - bb)
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das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, - cc)
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das Wenden nach § 21.08, - dd)
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das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und - ee)
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den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet, - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, - cc)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, - dd)
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auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird, - ee)
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der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und - ff)
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der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, - bb)
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das Ankern nach § 21.09 Satz 1, - cc)
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das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und - dd)
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das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
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das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, - d)
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die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, - e)
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die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 bis 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, - f)
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das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und - g)
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die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster - a)
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dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn - aa)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet, - bb)
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auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und - cc)
-
auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
- b)
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müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.