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BinSchStrO 2012 § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.