1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, aufa)
der
Unteren Havel-Wasserstraßeaa)von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80)12 km/h,bb)von km 17,80 bis km 32,609 km/h,cc)von km 32,60 bis km 55,0012 km/h,dd)
von km 55,00 bis zum
Silokanal
(km 61,48) bei jeweils
aaa)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m10 km/h,bbb)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m12 km/h,ee)
von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der
Mündungsstrecke Untere Havel
von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)
9 km/h,b)
der
Potsdamer Havel12 km/h,c)
der
Ketziner Havel9 km/h,d)
der
Brandenburger Niederhavel
, der
Rathenower Havel8 km/h,e)den übrigen Kanälen8 km/h,f)einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,g)einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,a)
auf der
Unteren Havel-Wasserstraße
in der Talfahrt
aa)vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m12 km/h,bb)von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow12 km/h,b)
auf der
Ketziner Havel
vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m
6 km/h.3.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der
Unteren Havel-Wasserstraßea)vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60,b)
von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der
Mündungsstrecke Untere Havel
von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)
12 km/h.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf der
Kladower Seestrecke
der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich
Havelnebenarm
südlich der Pfaueninsel und
Sacrower Lanke
. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.