BinSchStrO 2012 § 22.05 Bergfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Als Bergfahrt gilt auf dem, den oder der die Fahrt in Richtung Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee
und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
Potsdamer Havel Jungfernsee Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen Gewässerende.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von