- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
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die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und - bb)
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die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2, - bb)
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das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und - cc)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband - aaa)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und - bbb)
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die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
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nicht überschreitet, - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, - cc)
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auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird, - dd)
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der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und - ee)
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der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1, - bb)
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die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und - cc)
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das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
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das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, - d)
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die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, - e)
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die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, - f)
-
das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und - g)
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die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster - a)
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dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn - aa)
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das Fahrzeug oder der Verband - aaa)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und - bbb)
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die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
- bb)
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auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
- b)
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müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.