Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
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an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter; - 2.
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über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,- a)
-
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht, - b)
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bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.