BinSchStrO 2012 § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.

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