BinSchStrO 2012 § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
dem Oranienburger Kanal ,
b)
dem Finowkanal und
c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

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