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BinSchStrO 2012 § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
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Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 2.
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Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 3.
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Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
- 4.
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Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.
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