1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,6 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb9 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf den
Wentow-Gewässern
von km 0,00 bis km 2,00 (Wentowkanal), auf den
Templiner Gewässern
von km 0,00 bis km 22,00, auf dem
Dollgowkanal
, auf den Kanälen der
Zechliner Gewässer
, auf dem
Bolter Kanal
, auf der
Müritz-Elde-Wasserstraße
von km 0,00 bis km 121,00 und auf der
Stör-Wasserstraße
von km 0,00 bis km 19,90.
3.
Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf dem
Malzer Kanal
und auf der
Oberen Havel-Wasserstraße
von km 0,00 bis km 23,50
9 km/h.4.Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.5.Abweichend von Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.6.Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot der Sportvereine oder -verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.7.
Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der
Oberen Havel-Wasserstraße
von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50
4 km/h.