Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.
BinSchStrO 2012 § 24.06 Begegnen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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