- 1.
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Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband - a)
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eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und - b)
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die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
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Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden. - 2.
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Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. - 3.
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Auf der Oder - a)
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darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen, - b)
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darf bei schleppenden Fahrzeugen - aa)
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die Breite beladener Anhänge 11,45 m und - bb)
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die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
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nicht überschreiten.
- 4.
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Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen. - 5.
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Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.