BinSchStrO 2012 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
In diesem Kapitel gelten als
a)
„Topplicht“:

ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°
und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,
und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b)
„Seitenlichter“:

an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes
helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von
112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie auf
der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen
sichtbar ist;
c)
„Hecklicht“:

ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,
das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ von
Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d)
„von allen Seiten sichtbares Licht“:

ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4.
Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.
5.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von