- 1.
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In diesem Kapitel gelten als - a)
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„Topplicht“:
ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°
und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,
und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; - b)
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„Seitenlichter“:
an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes
helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von
112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie auf
der Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogen
sichtbar ist; - c)
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„Hecklicht“:
ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,
das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ von
Achteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist; - d)
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„von allen Seiten sichtbares Licht“:
ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.
- 2.
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Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden. - 3.
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Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge. - 4.
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Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten. - 5.
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Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.