- 1.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn - a)
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das Fahrzeug nach den §§ 2.01 oder 2.02 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, - b)
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das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist, - c)
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an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und - d)
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die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
- 2.
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Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn - a)
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das Fahrzeug nach den §§ 2.01 oder 2.02 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, - b)
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das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist, - c)
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an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und - d)
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die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.