- 1.
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine in dieser Verordnung vorgeschriebene Flagge oder Tafel rechteckig sein. - 2.
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Die Farben einer Flagge, einer Tafel oder eines Wimpels dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. - 3.
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Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 2 müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt - a)
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bei einer Flagge oder Tafel, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist, - b)
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bei einem Wimpel, wenn seine Länge mindestens 1,00 m und seine Breite an der Seite, an der der Wimpel befestigt ist, mindestens 0,50 m beträgt.