- 1.
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Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. - 2.
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Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. - 3.
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Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen: - a)
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für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser; - b)
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für einen Ball 0,60 m im Durchmesser; - c)
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für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche; - d)
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für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
- 4.
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Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.