- 1.
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Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen: - a)
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ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss; - b)
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die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann; - c)
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ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
- 3.
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Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.