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BinSchStrO 2012 § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.

Referenzen

  • § 1 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.