Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
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BinSchStrO 2012 § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
- § 1 1x (nicht zugeordnet)
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